Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben und die Liquidation durch die Verkäufe der Parzelle Nr. aaa (Restparzelle) und der Parzelle Nr. bbb im Jahr 2012 abgeschlossen. Der daraus resultierende Liquidationsgewinn unterliege deshalb nicht der ordentlichen Einkommenssteuer, sondern sei gemäss Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) separat zu besteuern. Die Einsprache werde deshalb teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen für die ordentliche Einkommensbesteuerung auf Fr. 114'650.00 reduziert.