2. 2.1 Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission R._____ für die direkte Bundessteuer 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'171'080 veranlagt. 2.2 Durch ihren Vertreter C._____ liessen A._____ und B._____ dagegen mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Einsprache erheben, mit den Anträgen, den "Gewinn aus Überführung ins Privatvermögen" mit separater Jahressteuer im Jahre 2011 zu veranlagen und die "Verkaufserlöse 2012" mit der Grundstückgewinnsteuer abzurechnen. Die Steuerkommission R._____ zog in ihrem Einspracheentscheid vom 18. August 2022 in Erwägung, A._____ habe seine selbständige -3-