6. Des Weiteren ist auch nicht einzutreten auf die Beschwerde vom 4. Mai 2024, soweit sich diese gegen "Zwangsspritzen" richtet. Gemäss Auskunft der Klinik der PDAG kam es während des aktuellen Klinikaufenthalts zu keinen Behandlungen ohne Zustimmung, was der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin bestätigte (vgl. Aktennotiz vom 7. Mai 2024 betreffend Telefonat vom 6. Mai 2024). Dementsprechend besteht in dieser Hinsicht kein Rechtsakt, der angefochten werden könnte.