3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 173.00, gesamthaft Fr. 1'173.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission Stadt Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten