Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und seine Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos betrachtet werden. Hinzu kommt, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens der Vorinstanzen – im Laufe des Verfahrens ergingen zwei Wiedererwägungsentscheide, wovon einer von der Vorinstanz aufgehoben wurde; die Höhe der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs wurde unterschiedlich festgelegt – schwierig war nachzuvollziehen, welche Rechte ihm tatsächlich zustehen. 2. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: