Diese Frist ist während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).