Gegen die Anordnung der umstrittenen Kürzung des Grundbedarfs reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Verwaltungsbeschwerde ein. Die aufschiebende Wirkung wurde im Rechtsmittelverfahren nicht entzogen. In Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird die Dispo- sitiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Mai 2023 dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer der Auflage und Weisung, die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau zu hinterlegen, bis zum 22. April 2024 nachkommen muss. Diese Frist ist während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstrichen.