Mit Erhebung des Rechtsmittels tritt die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes ein (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N. 6 f.).