6. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, sofern im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die aufschiebende Wirkung kann ferner von der Beschwerdeinstanz entzogen werden (§ 46 -9-