In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist wesentlich, dass bei geringen Betriebskosten eine entsprechende Kürzung des Grundbedarfs auch bloss zu einem geringen Eingriff in die persönlichen Interessen des Betroffenen führt. Im Weiteren ist selbst bei geringen Beträgen die Kürzung geeignet, die Betroffenen von einer unnötigen Verwendung privater Motorfahrzeuge abzuhalten. So entsprechen beispielsweise die in der Verwaltungsbeschwerde beschriebenen Ausfahrten, nach denen sich der Beschwerdeführer offenbar besser fühlt, nicht den Intentionen der materiellen Hilfe.