In Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführers erscheint Folgendes wesentlich: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die korrekte Anwendung der Bestimmung (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV) zu einer Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit führen könnte, wird doch die Benützung eines Motorfahrzeugs einheitlich geregelt. Eine Ausnahme insbesondere bei tiefen Betriebskosten drängt sich nach Massgabe des Rechtsgleichheitsprinzips nicht auf. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist wesentlich, dass bei geringen Betriebskosten eine entsprechende Kürzung des Grundbedarfs auch bloss zu einem geringen Eingriff in die persönlichen Interessen des Betroffenen führt.