Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht erfüllt, ist die Auflage, die Kontrollschilder zu hinterlegen, sowie die für den Fall des Nichtbefolgens angedrohte Kürzung des Grundbedarfs um die Betriebskosten nicht zu beanstanden.