grundsätzlich selbst zu entscheiden, wofür sie die materielle Hilfe einsetzen will) in diesem Bereich eingeschränkt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine monatlichen Betriebskosten mit Fr. 31.50 sehr tief ausfallen und er nur für sich selbst sorgen muss. Daraus ergibt sich indessen kein Anspruch darauf, entgegen dem klaren Wortlaut von § 10 Abs. 5 lit. c SPV behandelt zu werden. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Rechtskontrolle (vgl. vorne Erw. I/5) lässt sich der angefochtene Entscheid daher nicht beanstanden.