Auch die SKOS-Richtlinien zählen die Ausgaben für ein Motorfahrzeug nicht zu den Ausgabepositionen, welche vom Grundbedarf umfasst werden. So werden die zum Grundbedarf gehörenden Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) in den SKOS-Richtlinien als Ausgaben für Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile definiert (SKOS-Richtlinien, C.3.1 lit. a; analog Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.1.2). Die Finanzierung eines Motorfahrzeugs aus dem Grundbedarf ist folglich nicht vorgesehen und die Dispositionsfreiheit (d.h. die Freiheit der unterstützten Person, -8-