4.2. § 10 Abs. 5 lit. c SPV liegt die Überlegung zugrunde, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs, welches nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann (vgl. AGVE 2008, S. 268 f. mit Hinweis; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 11.4). Auch die SKOS-Richtlinien zählen die Ausgaben für ein Motorfahrzeug nicht zu den Ausgabepositionen, welche vom Grundbedarf umfasst werden.