Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Gründe vor, weshalb die Benützung der beiden Motorräder beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich wäre. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass sich auch aus den Akten auf keine solche zwingenden Gründe schliessen lässt. Zwar spricht der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 5. April 2023 von einer Lungenfibrose und davon, dass es ihm nach dem Motorradfahren jeweils besser gehe. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.