4. 4.1. Gemäss § 10 Abs. 5 lit. c SPV werden die Betriebskosten für ein Motorfahrzeug von der materiellen Hilfe in Abzug gebracht, wenn die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist ein Motorfahrzeug dann, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 8.9).