3. Gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c SPV erwog die Vorinstanz, dass die Betriebskosten in Abzug gebracht werden, wenn die Benützung des Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bringe keine solche zwingenden Gründe vor und auf solche liesse sich auch aus den Akten nicht schliessen, weshalb die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs um die Betriebskosten, sofern die Kontrollschilder nicht hinterlegt werden, nicht zu beanstanden sei.