2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass 6.1% seines Grundbedarfs - was Fr. 62.00 entspreche - für die Nutzung von Verkehrsmitteln vorgesehen ist. Seine Ausgaben für die Motorräder beliefen sich lediglich auf Fr. 31.50, weshalb keine Zweckentfremdung der Sozialhilfeleistungen vorliege. Seine Situation könne nicht mit derjenigen eines Autofahrers verglichen werden, da seine Motorräder wesentlich günstiger seien und der notwendige Betrag den im Grundbedarf vorgesehenen Anteil für Mobilität nicht übersteige.