II. 1. Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, durch den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2023 und die teilweise Gutheissung seiner Beschwerde im angefochtenen Entscheid sei bestätigt worden, dass den beiden Motorrädern kein Wert beigemessen werden kann und dass sich die Betriebskosten pro Monat auf Fr. 31.50 belaufen. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer einzig damit, dass ihm die Betriebskosten vom Grundbedarf in Abzug gebracht werden, sollte er die Kontrollschilder der Motorräder nicht hinterlegen. Diese Frage bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.