4. In Bezug auf das Anfechtungsobjekt rechtfertigt sich der Vollständigkeit halber der Hinweis, dass sowohl die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 15. März 2023 (vgl. vorne lit. B/1.2) als auch die Verfügung vom 26. Juli 2023 (vgl. vorne lit. B/4) in der Zwischenzeit aufgehoben bzw. ersetzt wurden. Strittig vor Verwaltungsgericht ist lediglich noch die Verfügung vom 24. Mai 2023 sowie der dazu ergangene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. April 2024.