war die Verfügung vom 15. März 2023 bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ersetzt worden und konnte folglich nicht nochmals mit der Verfügung vom 26. Juli 2023 in Wiedererwägung gezogen werden. Zudem erging die Wiedererwägung vom 26. Juli 2023 erst, nachdem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerdeantwort bereits eingereicht worden war. Eine Wiedererwägung ist gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nach Einreichung der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz möglich; diese war vorliegend nicht gegeben. 5. Am 3. April 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: