2. Am 13. Juli 2023 erliess die Beschwerdestelle SPG eine verfahrensleitende Verfügung und hielt darin fest, dass die Verfügung der Sozialkommission vom 24. Mai 2023 die angefochtene Verfügung vom 15. März 2023 ersetze und damit formell das Anfechtungsobjekt entfalle. Da aber in der neuen Verfügung wiederum die Hinterlegung der Kontrollschilder der Motorräder angeordnet werde, könne das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Beschwerdeverfahren erstrecke sich nunmehr auf den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2023 und werde entsprechend fortgesetzt. 3. Die Sozialkommission erliess am 26. Juli 2023 eine weitere Verfügung und beschloss: