zur Verfügung stehenden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 als sachgerecht erscheint. Davon ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen, da keine Verhandlung durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 2 AnwT), womit sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.00 (inkl. MWST) rechtfertigt. Der Verwaltungsrichter verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.