Damit hat sie die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht und gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). Da der EBK angesichts dessen, dass ihr der Leitentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 erst am Folgetag des 19. März 2024 zugestellt worden ist, weder schwerwiegende Verfahrensmängel noch Willkür vorgeworfen werden kann, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3.3 Die EBK ist indes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). Zur Festlegung der Parteientschädi- -5-