3.2 Vorliegend hat die EBK, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), ihren negativen Entscheid über das Gesuch um Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 in Wiedererwägung gezogen und das Gesuch am 10. September 2024 gutgeheissen. Damit hat sie die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht und gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG).