2. Mit Entscheid vom 10. September 2024 zog die EBK ihren Entscheid vom 19. März 2024 zulässigerweise in Wiedererwägung (§ 39 Abs. 1 VRPG). Mit dieser Wiedererwägung ist das Anfechtungsobjekt des vom Beschwerdeführer angestrengten Verwaltungsgerichtsverfahrens dahingefallen. Die gegen den Entscheid der EBK vom 19. März 2024 am 2. Mai 2024 erhobene Beschwerde ist deshalb gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2022.219 vom 16. Februar 2022, Erw.