5. Mit Verfügung vom 19. September 2024 hob der instruierende Verwaltungsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, stellte die Eingabe der EBK dem Beschwerdeverfahren zur Kenntnis zu und ersuchte diese um Zustellung der Einbürgerungsverfügung (act. 32 f.). Dieser Aufforderung kam die EBK am 24. September 2024 nach (act. 34 f.). Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: