3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung der Information darüber, an welcher Sitzung die EBK das Wiedererwägungsgesuch behandeln werde. Ferner ersuchte er um Auferlegung der verwaltungsgerichtlichen Kosten an die EBK (act. 27 f.). Diese Eingabe wurde der EBK am 31. Mai 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 29 f.).