2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 erhob der instruierende Verwaltungsrichter beim Beschwerdeführer zunächst einen Kostenvorschuss (act. 19 f.). Nachdem die EBK mit Eingabe vom 14. Mai 2024 infolge Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs um Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht ersucht hatte, sistierte der instruierende Verwaltungsrichter am 16. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der EBK und nahm dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab (act. 21, 22 ff.). Die Fristabnahme erreichte den Beschwerdeführer nicht vor Bezahlung des Kostenvorschusses, die ebenfalls am 16. Mai 2024 erfolgte (act. 25 f.).