Die Auslegung führte zum Ergebnis, dass diese Bestimmung ein absolutes Ausschlusskriterium darstellt und die Einbürgerung gemäss dem Willen des Gesetzgebers zwingend verweigert werden muss, wenn die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt ist. Da eine solche absolut zu verstehende Einbürgerungsvoraussetzung die verfassungsmässig vorgeschriebene, umfassende und verhältnismässige Prüfung der Integration verhindert, wurde § 9 Abs. 5 KBüG für verfassungswidrig und im geprüften Fall für nicht anwendbar erklärt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/5 f.). Dieser Leitentscheid wurde der EBK am 20. März 2024 zugestellt.