SAR 121.200) aus, gemäss welcher der Betreibungsregisterauszug einer um Einbürgerung ersuchenden Person für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen darf. Die Auslegung führte zum Ergebnis, dass diese Bestimmung ein absolutes Ausschlusskriterium darstellt und die Einbürgerung gemäss dem Willen des Gesetzgebers zwingend verweigert werden muss, wenn die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt ist.