Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.156 / jr / jb (EEPO-64748586) Art. 70 Verfügung vom 21. Oktober 2024 Beschwerde A._____, von Deutschland führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Grosser Rat Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau Gemeinderat U._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 19. März 2024 Der Verwaltungsrichter entnimmt den Akten: A. 1. Am 10. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer in seiner Wohngemein- de U._____ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Am 26. Mai 2023 sicherte der Gemeindeart von U._____ ihm das Gemeindebürgerrecht zu und leitete das Einbürgerungsgesuch Mitte Oktober 2023 dem Kanton wei- ter. Bei der kantonalen Prüfung des Gesuchs wurde festgestellt, dass im Betreibungsregisterauszug vom 3. November 2023 eine Betreibung des Kantonalen Steueramts über eine ausstehende Steuerforderung von Fr. 1'895.10 registriert war. Aufgrund dieser Betreibung lehnte die Einbür- gerungskommission des Grossen Rates (EBK) das Gesuch um Einbürge- rung ab. Der Grosse Rat nahm an der Sitzung vom 19. März 2024 von die- sem Entscheid Kenntnis, ohne den Fall an sich zu ziehen. Die EBK eröff- nete dem Beschwerdeführer gleichentags ihren ablehnenden Entscheid (act. 1, 6). 2. Am 21. März 2024 publizierte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) den Leitentscheid WBE.2023.286 vom 26. Februar -2- 2024. In diesem legte das Verwaltungsgericht die Bestimmung von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) aus, gemäss welcher der Betrei- bungsregisterauszug einer um Einbürgerung ersuchenden Person für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfah- rens keine Betreibung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialver- sicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen darf. Die Ausle- gung führte zum Ergebnis, dass diese Bestimmung ein absolutes Aus- schlusskriterium darstellt und die Einbürgerung gemäss dem Willen des Gesetzgebers zwingend verweigert werden muss, wenn die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt ist. Da eine solche absolut zu verstehende Ein- bürgerungsvoraussetzung die verfassungsmässig vorgeschriebene, um- fassende und verhältnismässige Prüfung der Integration verhindert, wurde § 9 Abs. 5 KBüG für verfassungswidrig und im geprüften Fall für nicht an- wendbar erklärt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/5 f.). Dieser Leitentscheid wurde der EBK am 20. März 2024 zugestellt. 3. Am 5. April 2024 forderte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwältin Tamara de Caro, Baden, die EBK auf, den Einbürgerungsent- scheid unter Berücksichtigung des neu ergangenen Leitentscheids des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 in Wiedererwägung zu ziehen (act. 15 f.). Die EBK bestätigte den Eingang des Wiedererwägungsge- suchs, stellte einen Entscheid darüber aber erst nach Ablauf der für eine Anfechtung des Entscheids vor Verwaltungsgericht laufenden Beschwer- defrist in Aussicht (act. 17). B. 1. Am 2. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der EBK vom 19. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Anträge (act. 3 ff.): 1. Der Beschluss des Grossen Rates vom 19. März 2024 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % MWst) zu Lasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen. -3- 2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 erhob der instruierende Verwaltungsrichter beim Beschwerdeführer zunächst einen Kostenvorschuss (act. 19 f.). Nachdem die EBK mit Eingabe vom 14. Mai 2024 infolge Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs um Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungs- gericht ersucht hatte, sistierte der instruierende Verwaltungsrichter am 16. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der EBK und nahm dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab (act. 21, 22 ff.). Die Fristabnahme erreichte den Beschwerdeführer nicht vor Bezahlung des Kostenvorschusses, die eben- falls am 16. Mai 2024 erfolgte (act. 25 f.). 3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einho- lung der Information darüber, an welcher Sitzung die EBK das Wiederer- wägungsgesuch behandeln werde. Ferner ersuchte er um Auferlegung der verwaltungsgerichtlichen Kosten an die EBK (act. 27 f.). Diese Eingabe wurde der EBK am 31. Mai 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 29 f.). 4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 informierte die EBK das Verwal- tungsgericht, dass sie der Einbürgerung des Beschwerdeführers an der Sit- zung vom 13. August 2024 zugestimmt habe, was vom Grossen Rat am 10. September 2024 zur Kenntnis genommen worden sei. Entsprechend dem Verfahrensausgang wurde um Abschreibung des Beschwerdeverfah- rens ersucht (act. 31). 5. Mit Verfügung vom 19. September 2024 hob der instruierende Verwal- tungsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, stellte die Ein- gabe der EBK dem Beschwerdeverfahren zur Kenntnis zu und ersuchte diese um Zustellung der Einbürgerungsverfügung (act. 32 f.). Dieser Auf- forderung kam die EBK am 24. September 2024 nach (act. 34 f.). Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss § 30 Abs. 1 KBüG ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. -4- 2. Mit Entscheid vom 10. September 2024 zog die EBK ihren Entscheid vom 19. März 2024 zulässigerweise in Wiedererwägung (§ 39 Abs. 1 VRPG). Mit dieser Wiedererwägung ist das Anfechtungsobjekt des vom Beschwer- deführer angestrengten Verwaltungsgerichtsverfahrens dahingefallen. Die gegen den Entscheid der EBK vom 19. März 2024 am 2. Mai 2024 erhobene Beschwerde ist deshalb gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2022.219 vom 16. Februar 2022, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 131 zu § 38 [a]VRPG; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 zu § 28 VRG). Zuständig für die Verfahrensabschreibung ist der In- struktionsrichter (§ 47 Abs. 1 und 3 VRPG). 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikos- ten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei; wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozess- aussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). 3.2 Vorliegend hat die EBK, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), ihren negativen Entscheid über das Gesuch um Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 in Wiedererwägung gezogen und das Gesuch am 10. September 2024 gutgeheissen. Damit hat sie die Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht und gilt als un- terliegende Partei (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). Da der EBK ange- sichts dessen, dass ihr der Leitentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 erst am Folgetag des 19. März 2024 zugestellt worden ist, weder schwerwiegende Verfahrensmängel noch Willkür vorgeworfen wer- den kann, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3.3 Die EBK ist indes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). Zur Festlegung der Parteientschädi- -5- gung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. Novem- ber 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streit- sache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Mass- gabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Auf- wand als auch die Komplexität des Falles sind als durchschnittlich zu wer- ten sind, womit gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung ste- henden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 als sachgerecht erscheint. Davon ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen, da keine Verhandlung durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 2 AnwT), womit sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.00 (inkl. MWST) rechtfertigt. Der Verwaltungsrichter verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab- geschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'400.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission den Gemeinderat U._____ Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Be- -6- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG vom 17. Juni 2005) Aarau, 22. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Verwaltungsrichter: J. Huber