2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 564.20, gesamthaft Fr. 4'564.20, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an. den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) das Bundesamt für Kultur - 32 - Mitteilung an: den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten