abdingbar ist, wäre ein Verfahren um Aufhebung der Unterschutzstellung in die Wege zu leiten (§ 28 VKG). 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Riegelhauses nach § 27 Abs. 1 KG i.V.m. § 24 lit. a KG gegeben sind. Das Riegelhaus ist schutzwürdig und von kantonaler Bedeutung. Das sich daraus ergebende Schutzinteresse wird durch entgegenstehende Interessen nicht aufgewogen. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.