Einstweilen sind die Vorstellungen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung deutlich zu vage, um die Interessen an der Unterschutzstellung massgebend zu relativieren. Der Aufwand für die erwähnten Projektarbeiten ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, zumal aufgrund der sensiblen Lage inmitten denkmalgeschützter Gebäude auch ein Neubau eine umfassende Gesamtkonzeption erfordern würde.