der Fall sein mag, wenn man unmittelbar davorsteht und die dahinterliegenden Klostergebäude kaum noch wahrnimmt. Mit dem Gesamtkonzept ist auch die bereits von der Vorinstanz verlangte Nutzungsanalyse zu erstellen, worin zu prüfen ist, ob für die beabsichtigten Nutzungen nicht auch alternative Standorte innerhalb des Klosterareals bzw. innerhalb der bestehenden Gebäude möglich sind bzw. welche besonderen Vorteile der vom Beschwerdeführer angestrebte Neubau anstelle des Riegelhauses in Bezug auf die Nutzung hätte.