Im Weiteren liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fokus des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm erwünschten Weiterentwicklung viel zu stark auf dem Riegelhaus. Dies zeigt sich unter anderem anhand der dem Verwaltungsgericht nachgereichten Studie B._____, die insofern unvollständig erscheint, als ein Bezug zur baulichen - 30 -