3.6.2.4. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass eine Unterschutzstellung des Riegelhauses nur beschränkt mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers bezüglich Erscheinungsbild und Nutzung kompatibel ist. Allerdings fällt aufgrund der Ausführungen der Vertreter des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung auf, dass deren Ideen über die bauliche Weiterentwicklung der Klosteranlage im Bereich des Riegelhauses noch reichlich vage und unausgereift sind. Im Weiteren liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fokus des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm erwünschten Weiterentwicklung viel zu stark auf dem Riegelhaus.