Ferner würde sich der Standort des Riegelhauses mitten in der Klosteranlage zwischen geschlossenem Klosterbereich und öffentlichen Wirtschaftsbereich für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung als Empfangsraum grundsätzlich anbieten. Alternativlos ist dieser Standort für das Verwaltungsgericht allerdings nicht; denn dass alle anderen Gebäude der Klosteranlage (inklusive derjenigen im öffentlichem Wirtschaftsbereich) bereits unter Schutz stehen, bedeutet nicht zwingend, dass darin kein geeigneter Empfangsraum und kein Hofladen nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers realisiert werden könnte.