In Anbetracht dieses weitreichenden Schutzumfangs (mit oder ohne Treppenhaus) ist es in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zumindest herausfordernd, dass im Sockelgeschoss die von der Vorinstanz erwähnten grösseren Maueröffnungen realisiert werden könnten, um einen darin untergebrachten Empfangsraum sowie Kloster- und Hofladen einladender und heller zu gestalten. Die Vorinstanz bezeichnet denn solche baulichen Änderungen (grössere Maueröffnungen), mit denen in die Gebäudehülle und ins Erscheinungsbild des - 29 - Riegelhauses eingegriffen würde, auch sehr zurückhaltend bloss als eventuelle Möglichkeit.