3.6.2.3. Gemäss angefochtenem Entscheid erstreckt sich der von der Vorinstanz angeordnete Schutzumfang auf die Erhaltung des charakteristischen Erscheinungsbildes, der Primärkonstruktion, der Gebäudehülle inklusive der Dachkonstruktion und der Fenster sowie der Seminarräumlichkeiten im ersten Obergeschoss. Das entspricht mehr oder weniger dem Schutzumfang, welchen bereits die KKDA an ihrer Sitzung vom 22. März 2023 diskutiert hatte, wobei laut zugehörigem Protokoll, S. 4, auch das Treppenhaus vom Schutzumfang erfasst werden sollte.