Es gebe keine stichhaltigen Argumente, weshalb nicht auch ein Umbau des bestehenden Gebäudes den formulierten räumlichen Bedürfnissen und den zukünftigen Ansprüchen eines lebendigen Klosterlebens gerecht werden könne, zumal die Nutzung durch die Unterschutzstellung nicht vorgeschrieben werde und der Schutzumfang so definiert werden könne, dass eine bedarfsgerechte Nutzung, inklusive barrierefreie Erschliessung, möglich sein sollte. Zudem wären aufgrund des Umgebungsschutzes der übrigen Klostergebäude auch bei einem Neubau die Gestaltungsmöglichkeiten limitiert.