Auch dass der Fortbestand der Klostergemeinschaft tatsächlich entscheidend vom Ersatz eines einzelnen bestehenden Gebäudes abhänge, sei auf dieser Basis nicht abschliessend zu beurteilen. Es gebe keine stichhaltigen Argumente, weshalb nicht auch ein Umbau des bestehenden Gebäudes den formulierten räumlichen Bedürfnissen und den zukünftigen Ansprüchen eines lebendigen Klosterlebens gerecht werden könne, zumal die Nutzung durch die Unterschutzstellung nicht vorgeschrieben werde und der Schutzumfang so definiert werden könne, dass eine bedarfsgerechte Nutzung, inklusive barrierefreie Erschliessung, möglich sein sollte.