3.6.2.2. Die Vorinstanz gelangte in Erw. 5.3 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, die Anliegen der Eigentümerschaft seien grundsätzlich nachvollziehbar, es sei aber mangels entsprechender Grundlagen (Nutzungsanalyse und -konzept über die gesamte Klosteranlage; daraus abgeleitete Raumforderungen für das Riegelhaus; Entwicklungsstrategie/-plan Klostergemeinschaft) schwer einzuschätzen, ob und inwieweit die formulierten Nutzungsvorstellungen zwingend seien respektive ob und wie konsequent Alternativszenarien unter Einbezug der gesamten Potenziale im Klosterareal geprüft worden seien.