Das private Interesse von Grundeigentümern an einem rentablen Projekt ist zwar ebenfalls von Bedeutung. Selbst sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft müssen jedoch gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen Bauten kaum noch unter Schutz stellen könnte (Urteile des Bundesgerichts 1C_75/2023 vom 15. August 2024, Erw. 7.3.5, 1C_136/2023 vom 27. De- - 28 - zember 2023, Erw. 5.5.3 mit Hinweisen, und 1C_679/2021 vom 23. September 2022, Erw. 5.1).