Das macht auch der Wortlaut von § 27 Abs. 1 lit. c KG klar. Es ist im Lichte der festgestellten Heimatschutz- bzw. Denkmalschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGE 147 II 125, Erw. 8; Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.1, und 1C_679/2021 vom 23. September 2022, Erw. 5.1). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse.