Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Interessen, welche auf einer ersten Ebene in die Interessenabwägung für oder gegen eine Unterschutzstellung einfliessen, und privaten Interessen, die erst bei einer nachgelagerten Zumutbarkeits- bzw. Verhältnismässigkeitsbeurteilung beachtlich sein sollen, erscheint ohnehin wenig hilfreich und zielführend. So oder anders sind in einer Gesamtbetrachtung sämtliche für oder gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Interessen zu beleuchten und gegeneinander abzuwägen. Das macht auch der Wortlaut von § 27 Abs. 1 lit.