Die durch nichts belegte Behauptung der Vorinstanz, der Schutzumfang sei so definiert worden, dass eine bedarfsgerechte Nutzung inklusive barrierefreier Erschliessung "möglich sein sollte", könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. Es scheine, als glaube die Vorinstanz, die Bedürfnisse der Klostergemeinschaft besser zu kennen als diese selbst. Diese etwas paternalistische Haltung ziehe sich wie ein roter Faden durch das gesamte Verfahren. Eine - 27 -