In Anbetracht des verfügten Schutzumfangs sei das Haus für das Kloster nicht sinnvoll nutzbar und könne aufgrund seiner Lage auch nicht einer beliebigen Nutzung durch Dritte zugeführt werden, selbst wenn eine Nachfrage dafür bestünde. Gerade auch die Forderung nach dem Erhalt des äusseren Erscheinungsbilds sei Teil des Problems, weil sich die Klostergemeinschaft durch dieses Erscheinungsbild nicht repräsentiert fühle. Die durch nichts belegte Behauptung der Vorinstanz, der Schutzumfang sei so definiert worden, dass eine bedarfsgerechte Nutzung inklusive barrierefreier Erschliessung "möglich sein sollte", könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen.